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Antrag bei Schulanfängerkindern

Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen

  • die Eltern bei der Anmeldung an der allgemeinen Schule (zuständige Grundschule)
  • die Eltern bei der Anmeldung in den Fällen Geistige Behinderung, Körperbehinderung, Hörschädigungen, Sehschädigungen auch an einer Förderschule.

Ein Antrag für Schulanfängerkinder ist für Kinder mit vermutetem Förderschwerpunkt im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) nur sinnvoll, wenn die Eltern die Beschulung an einer Förderschule wünschen! Jedes Kind muss während der Schuleingangsphase auch ohne die Durchführung eines Verfahrens an der Grundschule individuell (wenn notwendig auch sonderpädagogisch) gefördert werden.

Bei Schulanfängern sollte in jedem Fall (auch bei Antragstellung an einer Förderschule) die zuständige, nächstgelegene Grundschule die Einleitung des Verfahrens und die Antragsbegründung durchführen.

Da anlässlich des Anmeldeverfahrens an der Grundschule nur die Eltern einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF stellen können, kann die allgemeine Schule in diesem Zusammenhang nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern tätig werden. Verweigern diese ihr Einverständnis, wird das Kind regelgerecht eingeschult. Die Möglichkeiten der allgemeinen Schule, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenständigen Antrag zu stellen, werden im folgenden Kapitel dargestellt.

Antrag für Kinder, die bereits die Schule besuchen

Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen

  • die Eltern über die allgemeine Schule (§11 AO-SF),
  • die allgemeine Schule in Ausnahmefällen nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe (§12 AO-SF).

Für die Antragstellung durch die Schule gilt:

  • Eine Antragstellung durch die Schule kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kind nicht zielgleich unterrichtet werden kann (vermutete Förderschwerpunkte Lernen oder Geistige Entwicklung) oder wenn bei vermutetem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Selbst- oder Fremdgefährdung beobachtet wird (§12 (1)).
  • Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat (§12 (2)):
    § 2 VIII SchulG: Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schüler:innen begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.
    § 4 AO-GS: Schüler:innen werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können.
    Eine begleitende Elternberatung über die Probleme des Kindes und Hinweise zu den Fördermaßnahmen sind notwendig. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang auch fächerübergreifende Fördermöglichkeiten im Bereich der Wahrnehmungsschulung, des motorischen und feinmotorischen Trainings usw. Der dreijährige Verbleib in der Schuleingangsstufe oder eine Klassenwiederholung sind keine zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach der AO-SF.
  • Die Eltern sind frühzeitig über die auftretenden Schwierigkeiten zu informieren. Sie müssen in diesem Fall über eine beabsichtigte Einleitung des Verfahrens unter Angabe der wesentlichen Gründe informiert werden (§12 (1)).
    • Es ist nicht das Einverständnis der Eltern erforderlich! Die Kenntnisnahme der Information sollte aber schriftlich bestätigt werden.
    • Die Eltern sollten auch über eine möglicherweise erforderliche Untersuchung beim Gesundheitsamt informiert werden.
    • Bei nicht deutsch sprechenden Eltern ist ein Dolmetscher zu beteiligen. Sprach- und Kulturvermittler können bei Bedarf über das kommunale Integrationszentrum oder die Diakonie Mark Ruhr (siehe Kapitel 7.4) angefordert werden.
  • Bei vermutetem Förderschwerpunkt Lernen ist die Antragstellung erst ab dem dritten Schulbesuchsjahr der Grundschule (im dritten Jahr in der Schuleingangsphase) möglich.
  • An weiterführenden Schulen ist die Antragstellung nach Ende der Klasse 6 bei vermutetem Förderschwerpunkt Lernen nicht mehr, bei den übrigen Förderschwerpunkten nur noch in Ausnahmefällen möglich (§12(3, 4). In der Regel sollte die Antragstellung während des 6. Schuljahres frühzeitig und fristgerecht erfolgen.
  • Bei neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen sollte eine ausreichende Zeit der Eingewöhnung in das deutsche Schulsystem und des Spracherwerbs abgewartet werden. Sind über einen längeren Zeitraum Schwierigkeiten zu beobachten, die über das übliche Maß der Sprach- und Integrationsprobleme hinaus gehen, kann für diese Kinder auch in höheren Jahrgangsstufen noch eine Überprüfung erfolgen.

Der formgerechte Antrag

Der Antrag besteht aus

  • Formblatt 1.1 „Einleitung des Verfahrens zur Entscheidung...“
  • Formblatt 1.2 Begleitbogen
  • Formblatt 1.3 Bogen für Schüler:innen
  • Formblatt 1.4 Antrag der Eltern
    ODER
    Formblatt 1.5 Erklärung der Eltern bei Antragstellung durch die Schule
  • Ausführlicher und schlüssiger Bericht zur Begründung des Antrags (s.u.)

sowie als Anlagen:

  • bei Schulkindern:
    Zeugnisse
    Förderpläne
  • bei Schulanfängerkindern:
    Bericht über die durchgeführte Diagnose zur Anmeldung (Beobachtungen aus dem Schulspiel,)
    Bericht über Gespräche mit den Eltern (kurze Standardformulierungen reichen nicht aus!)
  • ggf. Gutachten, Berichte von Ärzten, Therapeuten, Kindertageseinrichtungen (sofern von den Eltern ausgehändigt)
  • ggf. Entbindung von der Schweigepflicht (Formblatt 3.7)

Alle Formblätter zum Antrag müssen in doppelter Ausfertigung beim Schulamt (Grund- und Hauptschulen) bzw. bei der Bezirksregierung (übrige Schulformen der Sek I) eingereicht werden!

Hinweise zum Bericht zur Begründung des Antrags

Der Bericht soll nicht von den Sonderpädagogen der Schule verfasst und unterschrieben werden, gleichwohl können diese beratend zur Antragsbegründung beitragen. Die nachfolgende Gliederung ist unbedingt einzuhalten, zu allen Gliederungspunkten sind die entsprechenden Aussagen zu machen.

  • 1. Personaldaten
  • 2. bisheriger Bildungsweg und aktuelle Lernbedingungen (ggf. einschließlich Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste)
  • 3. Lernentwicklung und Leistungsstand
  • 4. Arbeits- und Sozialverhalten (bei ESE: Selbst- oder Fremdgefährdung deutlich machen, bisherige Ordnungsmaßnahmen auflisten!)
  • 5. Lebensumfeld
  • 6. Bisherige schulische Förderung einschließlich Förderdiagnose und Förderpläne: Hier sollen alle Maßnahmen aufgeführt werden, die Sie im Unterricht zur inneren und äußeren Differenzierung bzw. als Hilfe für das Kind angewandt haben. Wichtig ist, dass ein inhaltlicher Zusammenhang deutlich wird zwischen den Lernschwierigkeiten des Kindes und den von Ihnen durchgeführten unterstützenden Maßnahmen. Auch Fördermaßnahmen zur Schulung der Motorik, Sensomotorik und Wahrnehmung sowie außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen sollten mit einbezogen werden.
  • 7. Hinweis auf den vermuteten Förderschwerpunkt
  • 8. Datum und Unterschrift des Klassenlehrers

Eröffnung und Beauftragung

Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat; § 12(2). Unvollständige und nicht schlüssig begründete Anträge werden an die antragstellende Schule zurückgegeben oder abgelehnt. Dem Antrag muss nicht prinzipiell stattgegeben werden, auch dann nicht, wenn die Eltern die Antragsteller sind.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird. Bei Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel der Klassenlehrer) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Eine Kopie der Beauftragung erhält die beantragende Schule zur Kenntnis. Die federführende sonderpädagogische Lehrkraft setzt sich mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule in Verbindung. Die beauftragten Lehrkräfte führen das Verfahren gemeinsam durch (dialogisches Verfahren), d. h. auch bei dem zu erstellenden pädagogischen Gutachten sind beide Lehrkräfte beteiligt. Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche für das pädagogische Gutachten werden im Vorfeld durch die Lehrkräfte vereinbart.

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