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Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird. Bei Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel der Klassenlehrer) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Eine Kopie der Beauftragung erhält die beantragende Schule zur Kenntnis. Die federführende sonderpädagogische Lehrkraft setzt sich mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule in Verbindung. Die beauftragten Lehrkräfte führen das Verfahren gemeinsam durch (dialogisches Verfahren), d. h. auch bei dem zu erstellenden pädagogischen Gutachten sind beide Lehrkräfte beteiligt. Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche für das pädagogische Gutachten werden im Vorfeld durch die Lehrkräfte vereinbart.

Diagnostik

Die beauftragten Lehrkräfte stellen im Dialog Art und Umfang der gegebenenfalls notwendigen sonderpädagogischen Förderung fest (§13 AO-SF). Im Rahmen des Auftrags dienen zur Diagnostik

  • die bisher getroffenen Feststellungen der allgemeinen Schule,
  • Gespräche mit den Eltern (Formblatt 3.6. Einladung zum Gespräch / Formblatt 3.2 Dokumentation des Abschlussgespräches / Erklärung der Eltern)
  • eventuell eine Unterrichtshospitation oder Hospitation in der Kindertageseinrichtung,
  • die Ergebnisse von Untersuchungsverfahren (Standardisierte Tests sind nicht vorgeschrieben, aber hilfreich! Sie sind ein Baustein für die Begründung des Unterstützungsbedarfs!),
  • ggf. das schulärztliche Gutachten (dieses wird von der Schulaufsichtsbehörde veranlasst, soweit es erforderlich erscheint),
  • Gutachten anderer Stellen.

Die beauftragten Lehrkräfte bestimmen eigenverantwortlich den zeitlichen Rahmen der notwendigen Untersuchungen. In Absprache mit den Schulleitungen soll der Unterrichtsausfall so gering wie möglich sein. Elterngespräche sind nach dem Unterricht zu führen. Bei nicht oder nur wenig deutsch sprechenden Schülern ist im Bedarfsfall (Nationalität alleine begründet keinen Bedarf) ein sprachkundiger Vermittler hinzuzuziehen. Sprach- und Kulturvermittler können bei Bedarf über das Kommunale Integrationszentrum oder die Diakonie Mark Ruhr angefordert werden.

Bei Schulanfängern entscheiden die beauftragten Lehrkräfte, wo die Überprüfung stattfinden kann.

Wenn im Laufe des Verfahrens ein anderer als der ursprünglich vermutete Unterstützungsbedarf erkennbar wird, ist es sinnvoll, eine weitere Lehrkraft für Sonderpädagogik mit der entsprechenden Fachrichtung hinzuzuziehen. In diesem Fall wird bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine weitere zu beauftragende Lehrkraft beantragt (formlos schriftlich).

Die Bearbeitungszeit für die Durchführung der Diagnostik und die Erstellung des Gutachtens (siehe Kap. Pädagogisches Gutachten gemäß § 13 AO-SF) sollte ca. 6-8 Wochen nicht überschreiten. Bei Verzögerung sollte bitte umgehend das Schulamt informiert und die Gründe aufgeführt werden.

Pädagogisches Gutachten gemäß § 13 AO-SF

Das pädagogische Gutachten ist eine Verknüpfung aus allen zur Verfügung stehenden Informationen und leistet in der Zusammenfassung eine gutachterliche Interpretation aller relevanten Daten. Ausschließlich verweisende Erläuterungen (z. B. „siehe Antragsbegründung“, „siehe schulärztliches Gutachten“) sind wenig hilfreich. Das Gutachten sollte keine Wertungen enthalten.

Bei der Abfassung des pädagogischen Gutachtens ist die nachfolgende Gliederung einzuhalten. (Sollten Punkte nicht zutreffen, so können diese mit einem Spiegelstrich als Leerfeld ausgewiesen werden.)

  • Persönliche Angaben (s. Formblatt 3.1)
    • Name des Kindes
    • Geburtsdatum
    • Klasse
    • Name der Eltern
    • Adresse, Telefon (Aktualität prüfen!)
    • Lehrkraft der Regelschule
    • Lehrkraft der Förderschule
  • Anlass und Fragestellung der Begutachtung
  • Bisheriger Bildungsweg (tabellarisch)
    • Vorschulische Förderung
    • Einschulung
    • Kindertageseinrichtung: ja / nein
    • Dauer der Schuleingangsphase
    • Ggf. Wiederholungen (freiwillig oder aufgrund von Nichtversetzung)
    • Ggf. Schulwechsel
  • Bisheriger Bildungsweg (ausführlich)
    • Schulische Rahmenbedingungen (Klassenstruktur, Klassengröße usw.)
    • Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste. Falls vorhanden: Unterlagen beifügen (Arztberichte, psychologische Gutachten, Kindergartenberichte usw.)
    • Förderdiagnose, Förderpläne
  • Lebensumfeld
    • Beschreibung des Lebensumfelds nur, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist
    • Familiensituation: Umstände (behutsame Formulierung)
    • Außerfamiliäre Unterbringung, Kontakt zum Jugendamt, besondere ärztliche Betreuung
    • Erkenntnisse aus dem Freizeitbereich, Interessen, Fähigkeiten
  • Körperliche und motorische Entwicklung
    • Grob- und Feinmotorik
    • Allgemeine Mobilität
    • Sensorische Integration
    • Umgang mit Bewegungsbeeinträchtigungen, Kompensationsfähigkeit
  • Wahrnehmung
    • visuell
    • auditiv
    • ggf. weitere Auffälligkeiten (taktil, vestibulär,…)
  • Kognitive Entwicklung
    • Merkfähigkeit
    • Fähigkeit zu Analogiebildung und schlussfolgerndem Denken
    • Transferleistung
    • Standardisierte (nonverbale) Tests
  • Arbeits- und Sozialverhalten
    • Emotionale und soziale Entwicklung
    • Kooperationsfähigkeit, Interaktionsfähigkeit
    • Frustrationstoleranz, Fähigkeit zur Selbststeuerung
    • Ich-Stärke
    • Ängstlichkeit
    • Verhaltensprobleme
    • Persönlichkeitsentwicklung unter dem Aspekt schulischer Anforderungsprofile
    • Seelische Gesamtverfassung
    • Konzentration
    • Arbeitseifer und Durchhaltevermögen
  • Lernentwicklung und Leistungsstand
    • Lernstand in den Kernfächern
    • Interessen, Begabungsschwerpunkte, Motivation, Kreativität
    • Teilleistungsstörungen, Belastungsfaktoren, besondere Defizite
    • Unterrichtsbeobachtungen, Lernzielkontrollen
    • Kommunikationsfähigkeit: Sprachkompetenz und Sprechhemmungen bzw. Sprechstörungen, Leistungen in der Muttersprache
    • Lernstandsdiagnose
  • Bisherige Fördermaßnahmen
    • Chancen und Schwierigkeiten bei der bisherigen Förderung
    • Darstellung, warum die Fördermaßnahmen der Regelschule nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben
    • Förderpläne
    • Ordnungsmaßnahmen
  • Empfehlungen der Gutachter zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und zu Förderschwerpunkt(en)

    Die Ausführungen sollten ausführlich und differenziert den Unterstützungsbedarf und bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs den bzw. die Förderschwerpunkt(e) darstellen. Das Gutachten enthält keine Förderortempfehlung! Der bzw. die Förderschwerpunkt(e), ggf. die Bestimmung des vorrangigen Schwerpunkts und des Bildungsganges müssen sich sachlogisch aus dem diagnostizierten Unterstützungsbedarf ergeben und gemäß dem entsprechenden Paragraphen begründet sein! Ebenso sollen Empfehlungen für die Rahmenbedingungen am zukünftigen Förderort ausführlich und begründet dargelegt werden.

    Zu den Voraussetzungen zur Realisierung der einzelnen Förderschwerpunkte wird auf die §§ 4-8 der AO-SF verwiesen.

    • Problemanalyse
    • Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigungen im direkten Vergleich mit den Anforderungen und konkreten Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule
    • Definition der Behinderung(en) gemäß den §§ 4-8 AO-SF
    • Benennen des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und des Förderschwerpunktes bzw. der Förderschwerpunkte, dann mit vorrangigem Förderschwerpunkt; Benennen der Notwendigkeit eines zieldifferenten Bildungsganges
    • Elternwunsch zum Förderort: Gemeinsames Lernen in der allgemeinen Schule oder eine Förderschule mit dem entsprechenden (vorrangigen) Förderschwerpunkt.
      Hinweis: Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet die Eltern um eine Erklärung darüber, ob sie für ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen (vgl. §13(5), Formblatt 3.2).
    • Im Falle des Gemeinsamen Lernens sind zwingend notwendige (nicht: wünschenswerte) Rahmenbedingungen auf jeden Fall zu benennen, die mit dem Schulträger abzustimmen sind:
      • räumliche Voraussetzungen (z. B. Gruppenraum, Behindertentoilette, Fahrstuhl, ebenerdig erreichbare Räume o. ä.)
      • sächliche Voraussetzungen (Mobiliar, Unterrichtsmaterialien u. a., wenn möglich auch mit Produktbezeichnung oder Bezugsquelle)
      • Empfehlungen zur ergänzenden, personellen Unterstützung (Integrationskräfte dürfen nicht als Voraussetzung für die Beschulung im Gemeinsamen Lernen benannt werden.)
      • Schülerspezialverkehr
  • Ergebnisse des schulärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes

    Ein schulärztliches Gutachten wird von der Schulaufsicht nur noch dann in Auftrag gegeben, wenn dies erforderlich erscheint (§13(3)). Ob eine Beauftragung erfolgt ist, ist auf dem Begleitbogen (Formblatt 1.2) vermerkt. Ergeben sich erst im Verlauf des Verfahrens Hinweise darauf, dass eine schulärztliche Untersuchung notwendig ist, so ist die Schulaufsicht entsprechend zu informieren. Ist eine schulärztliche Untersuchung veranlasst, so muss in jedem Fall das schulärztliche Gutachten abgewartet und in das pädagogische Gutachten einbezogen werden.

    • Ergebnisse kurz anführen
    • Wichtig ist zuletzt ein Hinweis, dass die Inhalte beider Gutachten kongruieren, z.B. „Die Inhalte des pädagogischen Gutachtens stimmen mit denen des schulärztlichen Gutachtens überein.“
  • Ergebnisse der Gespräche mit den Eltern, Hinweis auf abweichende Vorstellungen / Wünsche der Eltern

    Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Sie informieren die Eltern im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote (§13 (2)).

    In der Regel sind im Verlauf des Verfahrens mindestens zwei Elterngespräche notwendig: Zu einem frühen Zeitpunkt sollten die Eltern über das Verfahren informiert werden und es erfolgt eine Erhebung anamnestischer Informationen sowie der Vorstellungen der Eltern zum Unterstützungsbedarf. In einem späteren Gespräch werden den Eltern die Ergebnisse der Untersuchungen und die Empfehlungen der Gutachter mitgeteilt. Sie können in diesem beratenden Gespräch zu dem Gutachten Stellung nehmen und ihre Wünsche zum künftigen Förderort dokumentieren.

    Wichtig ist, alle Gesprächsprotokolle, insbesondere das Formblatt 3.2 von den Eltern gegenzeichnen zu lassen. Wird dies von ihnen verweigert, genügt ein kurzer Vermerk auf dem Gesprächsprotokoll.

    Hinweis: Bei zwei fehlgeschlagenen Versuchen zur Durchführung eines Gesprächs mit den Eltern wird dies im Gutachten vermerkt. Die zweite Einladung an die Eltern sollte mit einem Zustellungsnachweis erfolgen.

  • Zusammenfassung:

    Das Gutachten schließt mit einem begründeten Vorschlag für die gemäß §14 (1) zu treffende Entscheidung. Es erfolgt eine kurze und prägnante Zusammenfassung. In dieser sollen die im Gutachten zusammen getragenen Daten eindeutig und schlüssig den Unterstützungsbedarf und den Schwerpunkt entsprechend den §§ 4-8 der AO-SF belegen. Die jeweiligen Paragraphen müssen wörtlich zitiert werden. Die Formulierungen der Paragraphen müssen darüber hinaus immer bezogen auf die individuelle Situation des Kindes belegt werden. Folgende Punkte müssen erfasst werden:

    • Bezeichnung des sonderpäd. Unterstützungsbedarfs gemäß §§ 4-8 AO-SF: „Es besteht sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Sinne einer ...“ (hier folgt der Wortlaut eines der §§ 4-8, bei Lern- und Entwicklungsstörungen immer §4 (1) und einer der Sätze (2)-(4).)
    • Individuell festgestellte Beeinträchtigungen, die den zitierten Paragraphen und ggf. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung belegen in Spiegelstrichen: „Festgestellt wurde bei xy -…; -…; -…“ (Diese Formulierungen sollten von den Sachbearbeitern weitgehend wörtlich als Begründung in den Bescheid an die Eltern übernommen werden können.)
    • Aus den Beeinträchtigungen resultierende Förderbereiche, ebenfalls in Auflistung mit Spiegelstrichen: „Hieraus ergibt sich ein Förderbedarf in den Bereichen -…; -…; -…(Auch dieser Teil soll weitgehend wörtlich in den Bescheid an die Eltern übernommen werden können.)
    • ggf. Hinweis auf die Übereinstimmung mit dem schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes (wenn dieses angefordert wurde)
    • Aussagen zum Förderort (keine Gutachterempfehlung zum Förderort!)
      • Wunsch der Eltern
      • Hinweise zu notwendigen Rahmenbedingungen

      Hinweis: Wird kein Einvernehmen beider beauftragten Lehrkräfte erzielt, sollte Kontakt zu den KoGL aufgenommen werden.

  • Ort, Datum und Unterschriften der beauftragten Lehrkräfte

    Beide Gutachter müssen das Gutachten unterschreiben! Der Name und die Dienstbezeichnung müssen in gedruckter Form unter den Unterschriften ausgewiesen sein.

Weiterleitung an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und Entscheidung

Das pädagogische Gutachten ist in folgender Reihenfolge zu heften und fortlaufend durchzunummerieren:

  • Formblatt 0 Anschreiben an die Schulaufsicht
  • alle Unterlagen aus der Eröffnung des Verfahrens (vgl. Kapitel 3.3)
  • Formblatt 3.1 Deckblatt zum Gutachten
  • Pädagogisches Gutachten
  • Formblatt 3.2 Dokumentation des Abschlussgesprächs/Erklärung der Eltern
  • ggf. Schulärztliches Gutachten
  • Bescheinigungen bzw. Gutachten weiterer Stellen
  • Beobachtungsbögen (mit Datum)
  • Testbögen (mit Datum)
  • Protokolle weiterer Beratungsgespräche mit den Eltern und/oder mit anderen Beteiligten

Das somit vollständige pädagogische Gutachten wird an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet. Unvollständige pädagogische Gutachten und solche, die nicht der vorgegebenen Form und Reihenfolge entsprechen, werden den beauftragten Lehrkräften zur Nachbesserung zurückgegeben!

Die Weiterleitung des vollständigen pädagogischen Gutachtens an die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschieht in der Regel durch die Schulleitung der Stammschule der beauftragen sonderpädagogischen Lehrkraft. Die Schulleitung der allgemeinen Schule ist über die Ergebnisse zu informieren.

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet über Unterstützungsbedarf, den Förderschwerpunkt bzw. die Förderschwerpunkte und die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung (§14 AO-SF).

Wahl des Förderortes (§16 AO-SF): Die Schulaufsicht schlägt den Eltern als Förderort mindestens eine allgemeine Schule vor. Hierzu ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Es handelt sich dabei um Einzelfallentscheidungen, sofern keine entsprechenden Schwerpunktschulen benannt sind. Auf Wunsch der Eltern wird ihnen als Förderort auch eine geeignete Förderschule vorgeschlagen.

Die Entscheidung wird den Eltern und den beteiligten Schulen in einem entsprechenden Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid ist versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, gegebenenfalls wird die sofortige Vollziehung des Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Begründung des Bescheides ergibt sich im Wesentlichen aus der Zusammenfassung aus dem pädagogischen Gutachten. Da der Bescheid ggf. in vollem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss, wird an dieser Stelle noch einmal auf die Bedeutung dieser Zusammenfassung hingewiesen. Wurde seitens der beauftragten Lehrkräfte kein Einvernehmen mit den Eltern hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs erzielt, so werden weitere Gespräche zwischen Eltern und Schulaufsichtsbehörde (bzw. den KoGLs) geführt. Die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen; gegebenenfalls werden Gutachten weiterer Fachkräfte und Fachdienste eingeholt. Das Einvernehmen mit den Eltern wird angestrebt. Die Schulaufsicht gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten bzw. eine Kopie.

Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs

Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen (§17(1) AO-SF). Spätestens zwei Wochen vor Schuljahresende muss für alle Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf die jährliche Überprüfung in der Schülerakte dokumentiert sein. Sofern Änderungen notwendig werden, sind die unten dargestellten Abläufe und die Fristen einzuhalten.

Mögliche Ergebnisse der Überprüfung:
  • Der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt bestehen unverändert fort.
  • Der Unterstützungsbedarf im festgelegten Förderschwerpunkt besteht weiterhin, jedoch ist ein Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges angebracht.
    Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann (§17(2) AO-SF).
  • Es ist ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts erforderlich.
    Die Schule teilt dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet danach die entscheidende Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Wechsel (vgl. §18(3) AO-SF).
  • Die sonderpädagogische Förderung ist nicht mehr erforderlich.
    Die Schule unterrichtet nach einem Gespräch mit den Eltern die entscheidende Schulaufsichtsbehörde (vgl. §18(1) AO-SF). Diese widerruft ihre Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und berät die Eltern über den Ort der Fortsetzung der Schullaufbahn (vgl. §18(2) AO-SF).
Überblick über das Vorgehen und die zu verwendenden Formblätter je nach Ergebnis der jährlichen Überprüfung:
Unterstützungsbedarf bleibt bestehen §17(1)
  • Grund- und Hauptschulen: Formblatt E mit Kurzbericht und Förderplan in die Schülerakte (14 Tage vor Schuljahresende)
  • Alle anderen Schulen: Vermerk über entsprechenden Klassenkonferenz-Beschluss mit Kurzbericht in die Schülerakte, das Formblatt E kann genutzt werden (14 Tage vor Schuljahresende
  • Verbleib an der Schule
Änderung des Unterstützungsbedarfs (Fristen beachten! - siehe Kap. Fehler: Referenz nicht gefunden):
Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges §17(2)
  • Einladung der Eltern durch die Schulleitung
  • Formblatt C (zwei Seiten!) mit den angegebenen Anlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und in die Schülerakte
Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunkts §18(3)
  • Information der Eltern und Begründung
  • Formblatt C (zwei Seiten!) mit den angegebenen Anlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und in die Schülerakte
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung §18(1)
  • Gespräch mit den Eltern
  • Formblatt D mit den angegebenen Anlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und in die Schülerakte

Eine Bemerkung über das Ergebnis der jährlichen Überprüfung ist in jedem Fall in das Zeugnis zum Schuljahresende, in der Jahrgangsstufe 4 in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen

Weitere Informationen vom Schulministerium

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